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   BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80   

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BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80 (https://dejure.org/1981,1283)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1981 - 6 C 97.80 (https://dejure.org/1981,1283)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1981 - 6 C 97.80 (https://dejure.org/1981,1283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahmebescheid - Bundesamt für Zivildienst - Kriegsdienstverweigerer - Einberufung - Zivildienstüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 134
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80
    Zur Unterscheidung zwischen "Annahmebescheiden" und sonstigen schriftlichen Mitteilungen des Bundesamtes für den Zivildienst an einen für zivildienstpflichtig gehaltenen Kriegsdienstverweigerer (Fortführung von BVerwGE 60, 223).

    Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).

    Der Senat hat in BVerwGE 60, 223 (insbesondere S. 226) näher ausgeführt, daß ein solcher Bescheid einerseits nicht mit dem Einberufungsbescheid zum Zivildienst gleichzusetzen, andererseits aber auch mehr ist als die unverbindliche (informatorische) Mitteilung an den Betroffenen, er werde zum Zivildienst herangezogen werden und brauche daher nicht mehr mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen, auch wenn noch nicht zwei Jahre seit Abgabe seiner Verweigerungserklärung vergangen seien.

    Diese Würdigung hat in dem Falle, der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 C 55.79 war, dazu geführt, daß ein Bescheid dieses Amtes unter Verwendung eines Formulars mit der Überschrift "Heranziehung zum Zivildienst" und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erklärung des Empfängers nach dem neuen § 25 a Abs. 1 Satz 1 WPflG als Annahmebescheid gewertet worden ist.

    Eine solche Wertung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn die objektive Würdigung des erklärten Inhalts eines schriftlichen Bescheides des Bundesamtes ergibt, daß sich dieses Amt dafür entschieden hatte, den Betroffenen zum Zivildienst heranzuziehen und ihn sich damit in dem vom Senat in BVerwGE 60, 223 (227) [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] dargestellten Sinne unter Konkretisierung der gesetzlich begründeten Zivildienstpflicht "vorgreifend verfügbar" zu machen, Wodurch er endgültig - nämlich auch für den Fall einer Rechtsverordnung nach § 25 a Abs. 2 WPflG F. 1977 - dem Zugriff der Bundeswehr entzogen wurde.

    Ein solcher Erklärungsinhalt kann etwa - wie in dem vom Senat in BVerwGE 60, 223 entschiedenen Falle - auch ohne Verwendung des Wortes "Annahme" einem Bescheid des Bundesamtes entnommen werden, der den Empfänger darüber unterrichtet, daß seine Einberufung zum Zivildienst aufgrund seiner Verweigerungserklärung für einen bestimmten Zeitpunkt vorbereitet werde.

    Angesichts des eindeutigen Regelungsgehalts des Schreibens vom 29. November 1977 war hier - anders als im Falle der Ankündigung einer Einberufung (vgl. BVerwGE 60, 223, insbesondere S. 230) - kein klarstellender Hinweis geboten, daß kein Annahmebescheid vorliege.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80
    Ein Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst, mit dem einem Kriegsdienstverweigerer während der Zeit der Anwendung des Wehrpflichtänderungsgesetzes vom 13. Juli 1977 mitgeteilt wurde, seine Einberufung sei "derzeit nicht beabsichtigt", er unterliege aber der Zivildienstüberwachung, war kein "Annahmebescheid" im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127).

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Gewissen dem Kläger gebiete, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, denn er gelte kraft Fiktion als Kriegsdienstverweigerer, weil ihm ein Annahmebescheid im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) zugegangen sei.

    Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80
    Nach den Erklärungen der Beklagten ist davon auszugehen, daß das Bundesamt für den Zivildienst bis zum Erlaß der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 337), mit der das Wehrpflichtänderungsgesetz außer Anwendung gesetzt wurde, keine gedanklichen Vorstellungen und keine verbindlichen Festlegungen über solche Bescheide entwickelt und keine derartigen Bescheide "bewußt" erlassen hat.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 75.79

    Schriftlicher Annahmebescheid - Bundesamt für Zivildienst

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 97.80
    Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 6 C 201.81

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des Wehrpflichtänderungsgesetzes, wie ihn der erkennende Senat insbesondere in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80 - zur Problematik des sog. "Annahmebescheides" näher dargestellt und erläutert hat:.

    Schließlich ist angesichts der dargelegten Regelung des Wehrpflichtänderungsgesetzes, das als Rechtsfolge der Erklärung des Wehrpflichtigen, unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zunächst nur die vorläufige Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung vorsah, für die Gewährung von Vertrauensschutz über den von der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) erfaßten Personenkreis hinaus kein Raum (vgl. dazu auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80 -).

  • BVerwG, 28.07.1983 - 6 C 42.81

    Kriegsdienstverweigerer - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung -

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter Ziff. II seiner Entscheidungsformel (a.a.O.) eine Regelung getroffen, wonach u.a. Wehrpflichtige, die in Vollzug des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 bis zum 15. Dezember 1977 ein Zivildienstverhältnis begründet oder einen schriftlichen Annahmebescheid des Bundesamtes für den Zivildienst erhalten hatten, trotz Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 als rechtswirksam anerkannte Kriegsdienstverweigerer galten (zu den Voraussetzungen eines in diesem Sinne rechtswirksamen Annahmebescheides vgl. u.a. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80 - [BVerwGE 64, 134 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 4]).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 72.81

    Notwendigkeit der Zurückverweisung auf Grund einer Ermessensentscheidung -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens im Zusammenhang mit der Frage nach einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Beschlüsse des Bundespersonalausschusses über die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 3 BBG einen Beurteilungsspielraum des Ausschusses verneint (BVerwGE 32, 148 [BVerwG 11.06.1969 - BVerwG VI C 61.65] [155]) und ist auch in anderen Fällen, in denen es um die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Prüfungen ging, nicht von einer Beurteilungsermächtigung der Verwaltung ausgegangen (vgl. BVerwGE 36, 361 [BVerwG 04.12.1970 - VII C 30.70]; 48, 305 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 80/76]; 64, 142 [BVerwG 19.10.1981 - 6 C 97/80]; 64, 153) [BVerwG 22.10.1981 - 2 C 42/80].
  • BVerwG, 08.09.1986 - 6 B 75.85

    Klärung, welche Bedeutung dem Umstand der Unanfechtbarkeit des

    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80, 6 C 149.80 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nrn. 4 und 5) sowie - 6 C 114.81 - hat der Senat unter Hinweis auf die bereits ergangenen Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) im einzelnen dargelegt, weshalb in einem Zurückstellungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst kein "Annahmebescheid" zu erblicken ist.
  • BVerwG, 24.11.1982 - 6 C 37.82

    Abgrenzung einer unverbindlichen Behördenauskunft von einem Einberufungsbescheid

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann in dem Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9. September 1977 nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 64, 134; Urteil vom 19. Januar 1982 - BVerwG 6 C 135.81 -) kein "Annahmebescheid" gesehen werden; der Kläger gilt daher auch nicht als anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
  • BVerwG, 12.02.1982 - 6 B 3.82

    Zulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 S. 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

    Die Revision ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von den Urteilen des beschließenden Senats vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80, BVerwG 6 C 149.80 und BVerwG 6 C 114.81 - abweicht.
  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 99.00

    Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere -

    Eine auf der Grundlage der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB (Urteil vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80 - <BVerwGE 64, 134 [137] = Buchholz 448.0 § 25 a Nr. 4>) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der Bescheid des PersABw vom 30. Mai 2000 neben der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 14. März 2000 lediglich allgemeine rechtliche Hinweise darüber enthält, wie über einen Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren 2001 zu entscheiden wäre.
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